Archiv für November, 2009

Wie heisst denn auf Jägerlatein die Hirschkuh…

Montag, November 30, 2009
geschrieben von magnus

… solche oder ähnliche Fragen habe ich tatsächlich schon manchmal gestellt bekommen.

Eine interessante Website, die klarstellt, dass Jägerlatein etwas anderes ist als Jägersprache und die die wichtigsten Begriffe der Jägersprache mit ihrer Bedeutung auflistet, findet sich hinter diesem Link.
Dort kann man z.B. nachschlagen, dass die Antwort auf die eigentlich gemeinte Frage, wie in der Jägersprache die Hirschkuh heißt, lautet: Tier (je nach Alter Schmaltier oder Alttier).

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Bewegungsjagd in Mecklenburg-Vorpommern

Sonntag, November 29, 2009
geschrieben von magnus

An diesem Wochenende war ich auf einer Ansitzdrückjagd in Mecklenburg-Vorpommern eingeladen. Ich saß auf einer etwa 50 Meter breiten Schneise auf einem offenen Hochsitz. Der Stand sah vielversprechend aus. Leider war dann im Verlauf der Jagd wenig los an meinem Sitz. Bei mir kamen nur ein Rehbock, ein Hund, ein Hase und ein Treiber, allesamt Kreaturen, die nicht gerne auf der Strecke gesehen werden. :lol: So blieb der Lauf meiner .30-06 kalt und ich Schneider.
Die Rehe konnte ich von meinem Hochsitz aus draußen im Feld (außerhalb der Reviergrenze) beobachten, wie sie sich von der Knallerei im Wald in sicherem Abstand hielten. So hätte ich es auch gemacht, schlaue Rehe!
Es lagen insgesamt 32 Stück Wild: ein Damtier, 16 Sauen, 14 Rehe und ein Fuchs.

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Erste Drückjagd des Jagdjahres

Dienstag, November 10, 2009
geschrieben von magnus

Ich war neulich auf meiner ersten Drückjagd der Saison beim Forst Brandenburg. Leider ohne Erfolg. Dabei wollte ich doch meine Browning Bar Long Trac gerne mal einsetzen, die zwar immer noch kein Drückjagdglas hat, sondern immer noch das alte Swarovski 1,5-6×42, aber die ich inzwischen auf das 8g KJG in .30-06 eingeschossen habe.

Es lagen überhaupt nur fünf Stück Wild auf der Strecke, zwar ein Hirsch (ungerader Zehner), aber nur eine Sau und drei Stück Rehwild. Für 50 Schützen nicht gerade berauschend viel.

Ein Rudel Rotwild von etwa zwölf Stück kam zwar auch bei mir, aber auf 100 Meter Entfernung kann man in dem Stangenholz schon lange nicht mehr auf bewegte Ziele schiessen, weil sich die Bäume so hintereinader verschieben, dass kaum noch Lücken vorhanden sind. Zwar wurden ein paar schmale Schussschneisen geschlagen, aber das Wild überfällt diese Schneisen so schnell, dass an schiessen nicht zu denken ist.

Überhaupt ist man nach ein paar Stunden auf dem Hochsitz kurz davor, von den eintönigen Kiefernbeständen Depressionen zu bekommen! Da lob ich mir doch einen ausgewogenen Mischwald!

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Auferlegung eines Schießnachweises unzulässig

Mittwoch, November 4, 2009
geschrieben von magnus

Mit einer Normenkontrollklage hat sich ein Jäger in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich gegen die Auferlegung des Schießnachweises gewehrt.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit am 21.10.2009 verkündeten Urteil das in § 3 Absatz 1 Nr. 7 der Jagdzeitenverordnung M-V für den Fall angeordnete Verbot der Jagdausübung, dass ein Jäger nach Ablegung der Jägerprüfung seine Schießfertigkeit nicht über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhält und dies nachweist, für unwirksam erklärt.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2009 hatte das Gericht zunächst deutlich gemacht, dass die Begründung für die Einführung eines entsprechenden Jagdverbots mit Verordnung vom 14. November 2008, nämlich die Vermeidung von Jagdunfällen, nachvollziehbar und sinnvoll sei. Voraussetzung für die Wirksamkeit der angegriffenen Verordnung sei jedoch, dass das zuständige Ministerium für den Erlass solcher Vorschriften auch hinreichend ermächtigt sei.

Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass weder das Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V) noch das Bundesjagdgesetz (BJagdG) eine Grundlage enthalten, ein solches Jagdverbot im Wege einer Verordnung zu erlassen. Die landes- und bundesrechtlichen Vorschriften stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage nur für sachlich begründete Jagdverbote dar. Demgegenüber knüpfe das mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Jagdverbot an subjektive Voraussetzungen in der Person des Jägers an, weil es an den Verstoß gegen die dem Jäger auferlegten Erhaltungspflicht seiner Schießfertigkeit anknüpft. Der Erlass solcher subjektiven Verbote seien von der Verordnungsermächtigung des § 22 Abs. 4 LJagdG M-V in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BJagdG nicht erfasst.

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