Auferlegung eines Schießnachweises unzulässig

Mittwoch, November 4, 2009
geschrieben von magnus

Mit einer Normenkontrollklage hat sich ein Jäger in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich gegen die Auferlegung des Schießnachweises gewehrt.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit am 21.10.2009 verkündeten Urteil das in § 3 Absatz 1 Nr. 7 der Jagdzeitenverordnung M-V für den Fall angeordnete Verbot der Jagdausübung, dass ein Jäger nach Ablegung der Jägerprüfung seine Schießfertigkeit nicht über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhält und dies nachweist, für unwirksam erklärt.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2009 hatte das Gericht zunächst deutlich gemacht, dass die Begründung für die Einführung eines entsprechenden Jagdverbots mit Verordnung vom 14. November 2008, nämlich die Vermeidung von Jagdunfällen, nachvollziehbar und sinnvoll sei. Voraussetzung für die Wirksamkeit der angegriffenen Verordnung sei jedoch, dass das zuständige Ministerium für den Erlass solcher Vorschriften auch hinreichend ermächtigt sei.

Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass weder das Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V) noch das Bundesjagdgesetz (BJagdG) eine Grundlage enthalten, ein solches Jagdverbot im Wege einer Verordnung zu erlassen. Die landes- und bundesrechtlichen Vorschriften stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage nur für sachlich begründete Jagdverbote dar. Demgegenüber knüpfe das mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Jagdverbot an subjektive Voraussetzungen in der Person des Jägers an, weil es an den Verstoß gegen die dem Jäger auferlegten Erhaltungspflicht seiner Schießfertigkeit anknüpft. Der Erlass solcher subjektiven Verbote seien von der Verordnungsermächtigung des § 22 Abs. 4 LJagdG M-V in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BJagdG nicht erfasst.

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