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Auferlegung eines Schießnachweises unzulässig
Mit einer Normenkontrollklage hat sich ein Jäger in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich gegen die Auferlegung des Schießnachweises gewehrt.
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit am 21.10.2009 verkündeten Urteil das in § 3 Absatz 1 Nr. 7 der Jagdzeitenverordnung M-V für den Fall angeordnete Verbot der Jagdausübung, dass ein Jäger nach Ablegung der Jägerprüfung seine Schießfertigkeit nicht über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhält und dies nachweist, für unwirksam erklärt.
In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2009 hatte das Gericht zunächst deutlich gemacht, dass die Begründung für die Einführung eines entsprechenden Jagdverbots mit Verordnung vom 14. November 2008, nämlich die Vermeidung von Jagdunfällen, nachvollziehbar und sinnvoll sei. Voraussetzung für die Wirksamkeit der angegriffenen Verordnung sei jedoch, dass das zuständige Ministerium für den Erlass solcher Vorschriften auch hinreichend ermächtigt sei.
Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass weder das Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LJagdG M-V) noch das Bundesjagdgesetz (BJagdG) eine Grundlage enthalten, ein solches Jagdverbot im Wege einer Verordnung zu erlassen. Die landes- und bundesrechtlichen Vorschriften stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage nur für sachlich begründete Jagdverbote dar. Demgegenüber knüpfe das mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Jagdverbot an subjektive Voraussetzungen in der Person des Jägers an, weil es an den Verstoß gegen die dem Jäger auferlegten Erhaltungspflicht seiner Schießfertigkeit anknüpft. Der Erlass solcher subjektiven Verbote seien von der Verordnungsermächtigung des § 22 Abs. 4 LJagdG M-V in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BJagdG nicht erfasst.
Keine Berechtigung des BKA zur Einstufung von Lampensets als verbotene Waffen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Bundeskriminalamt nicht berechtigt ist, Lampensets, die als Jagdlampen angeboten werden, durch Bescheid als verbotene Waffen einzustufen.
Die Firma der Klägerin verkauft Ausrüstungsgegenstände für den Freizeit- und Outdoorbereich und bot u.a. als “Jagdlampen” bezeichnete Lampensets an, die aus einer Lampe, einem Kabelschalter und einer Universalhalterung bestanden. Auf Initiative des Bayerischen Landeskriminalamts erließ das Bundeskriminalamt einen auf § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes gestützten Feststellungsbescheid, wonach “Lampensets, die als Jagdlampen angeboten werden”, zu den nach dem Waffengesetz verbotenen Waffen zählen. Zur Begründung verwies es auf die Anlage 2 zum Waffengesetz, in der “für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, z.B. Zielscheinwerfer” als verbotene Waffen bezeichnet sind. Der nicht an einen bestimmten Adressaten gerichtete Bescheid wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den angefochtenen Bescheid als zu unbestimmt aufgehoben; denn das gleiche Lampenset könne statt als Jagdlampe auch in einem Fotomagazin als Kamerazubehör angeboten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der angefochtene Feststellungsbescheid konnte keinen Bestand haben, weil das Bundeskriminalamt seine gesetzliche Konkretisierungsbefugnis für verbotene Waffen überspannt hat. Ein allgemeinverbindlicher Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamts gemäß § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes kann zur Regelung konkret-gegenstandsbezogener Sachverhalte ergehen, wie sie sich aus den meisten tatbestandlichen Umschreibungen in der Anlage 2 zum Waffengesetz ergeben. Dies ist anders in Fällen, in denen sich die Verbotseigenschaft nicht aus dem jeweiligen Gegenstand selbst, sondern erst aus seinem vom Verwender bestimmten Zweck, d.h. einer mit ihm verbundenen subjektiven Verwendungsabsicht ergibt. Solche Fälle, zu denen der vorliegende Fall gehört, lassen sich nicht durch eine adressatlose Allgemeinverfügung des Bundeskriminalamts regeln, weil sie typischerweise durch die personenabhängigen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägt werden. Geeignetes Regelungsinstrument zur Durchsetzung der waffenrechtlichen Verbote ist insoweit der Erlass von Ordnungsverfügungen durch die Landesbehörden, die diese nach Würdigung des Einzelfalls an die den Verboten zuwiderhandelnden Personen richten.
BVerwG 6 C 21.08 – Urteil vom 24. Juni 2009
